General terms and conditions

(AGB)

General Terms and Conditions of Delivery and Payment of the company architecto GmbH for contracts with customers who are not consumers in the sense of § 13 BGB.

1. GENERAL

1.1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung, also auch für künftige Geschäfte, gelten ausschließlich diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der architecto GmbH (nachstehend architecto genannt). Entgegenstehende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird diesseits ausdrücklich zugestimmt.
1.2. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir Aufträge in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers vorbehaltlos ausführen.
1.3. Von den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen und unseren schriftlichen Vereinbarungen abweichende mündliche Erklärung, gleich welcher Art, insbesondere auch Zusagen von Vertretern, sind ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung unwirksam.
1.4. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Aufträge sind für architecto erst bindend, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

2. PRICES & PAYMENTS

2.1. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, in EURO ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jeweils zuzüglich der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsteuer.
2.2. Die Preise gelten, sofern sie nicht ausdrücklich als „Festpreise“ bestätigt sind, freibleibend und berechtigen zu einer verhältnismäßigen Preisanpassung, falls innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss Lohnerhöhungen oder Materialpreiserhöhungen eintreten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen.
2.3. Unsere Forderungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, bei Eingang der Rechnung sofort fällig. Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle von architecto zu leisten.
2.4. Der Besteller gerät in Verzug, wenn er ein vereinbartes Zahlungsziel überschreitet oder, falls ein solches nicht vereinbart ist, nicht innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt, oder trotz Fälligkeit und Mahnung nicht zahlt. Liegen die Voraussetzungen des Verzugs vor, kann architecto Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszins verlangen, sofern sie nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Architecto kann Ersatz sämtlicher durch den Verzug verursachten Schäden einschließlich der angemessenen Aufwendungen zur Rechtsverfolgung verlangen.
2.5. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Hieraus entstehende Spesen oder sonstige Kosten sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe in bar auszugleichen. Soll ein Wechsel vereinbarungsgemäß erst später diskontiert werden (z.B. bei, Scheck-Wechselverfahren), kann architecto Fälligkeitszinsen gemäß §352,353 HGB verlangen.
2.6. Die Aufrechnung ist dem Besteller nicht gestattet, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht wie die Forderung von architecto.
2.7. Bei Zahlungsverzug des Bestellers, Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten, erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden sämtliche, auch etwa durch Wechselannahme gestundeten Forderungen von architecto unter Verfall gewährter Rabatte oder sonstiger Nachlässe gegen den Besteller sofort fällig.

3. DELIVERY TIME

3.1. Angegebene Lieferzeiten sind nur ungefähre, sofern nicht ausdrücklich feste Liefertermine vereinbart wurden.
3.2. architecto ist erst dann zur Tätigkeit verpflichtet, wenn der Besteller seinen Vertragspflichten nachgekommen ist. Dies gilt namentlich für vom Besteller zu leistende Mitwirkungshandlungen, wie zum Beispiel einen rechtzeitigen Abruft bei Abrufaufträgen.
3.3. Beim Unterbleiben wesentlicher Mitwirkungshandlungen des Bestellers verlängern sich fest vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der Verzögerung.
3.4. Bei von uns nicht zu vertretender Unmöglichkeit oder nicht zu vertretendem Unvermögen sind wir von der Verpflichtung zur Lieferung frei; im Übrigen gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3.5. Der Besteller ist zur Annahme von Teilleistungen verpflichtet, es sei denn, der Besteller kann die Teilleistung nicht sinnvoll nutzen und hat deswegen an ihr berechtigterweise kein Interesse.
3.6. Gerät architecto aus Gründen, die sie zu vertreten hat, mit der geschuldeten Leistung vollständig oder teilweise in Verzug, ist ihre Haftung auf Ersatz des Verzugsschadens der Höhe nach auf den üblicherweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
3.7. Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so werden ihm, beginnend mit dem auf die Anzeige der Versandbereitschaft folgenden Monat, die hierdurch nachweislich entstandenen Mehraufwendungen berechnet, §§ 373 I HGB, bei Lagerung bei architecto jedoch ohne Nachweis mindestens in Höhe von 0,5% des Rechnungspreises für jeden angefangenen Monat.
Architecto ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, nach Ablauf einer von ihr zu setzenden Frist von vierzehn Tagen und Anzeige an den Besteller von den Möglichkeiten des § 373 II HGB Gebrauch zu machen.

4. PROPERTY & PROPRIETARY RIGHTS

4.1. Den Angeboten oder Lieferungen beiliegende Musterbücher, Abbildungen, Lichtbilder, Drucksachen etc. sowie Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen usw. sind nur annäherend gültig. Sie gelten insbesondere nicht als zugesicherte Eigenschaften oder Beschaffenheitsgarantie.
4.2. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten.
4.3. Sofern ein Zubehörteil, welches in der Auftragsbestätigung mit Fabrikat und technischen Daten vermerkt ist, durch unvorhergesehene Umstände nicht zur Verwendung gelangen kann, behält sich architecto vor, ein nach dem Stand der Technik gleichwertiges Ersatzteil nach eigenem, pflichtgemäßen Ermessen zu liefern.
4.4. Zur Überprüfung der architecto vom Besteller bekanntgegebenen Maße, Gewichte usw. ist architecto grundsätzlich nicht verpflichtet und übernimmt insoweit keine Verantwortung, es sei denn, ein Fehler in den Angaben des Bestellers war ohne weiteres erkennbar. Auf erkannte Fehler in seinen Angaben hat architecto den Besteller jedoch unverzüglich hinzuweisen. Fest vereinbarte Lieferzeiten verlängern sich in diesem Fall um den Zeitraum bis zur Beseitigung des Fehlers durch den Besteller.
4.5. Die dem Besteller zur Kenntnis gebrachten Unterlagen verbleiben im Eigentum von architecto und dürfen ohne ihr vorheriges schriftliches Einverständnis weder vervielfältigt noch Dritten in irgendeiner Form zugänglich gemacht werden.

5. TRANSFER OF RISK & DELIVERY

5.1. Bei der Lieferung geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Lieferteile auf dem Werksgelände von architecto und Anzeige der Lieferbereitschaft auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn ihm zumutbare Teillieferungen erfolgen.
5.2. Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten durch architecto gegen Bruch, Feuer und Wasserschäden versichert. Die Transportversicherung wird von architecto gedeckt und zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung durch den Spediteur oder Frachtführer sofort auf Transportschäden zu untersuchen und solche bei der Transportperson nachweisbar anzuzeigen. Verletzt der Besteller diese Obliegenheit und leistet die Transportversicherung deswegen nicht, geht dieses ausschließlich zu Lasten des Bestellers.
5.3. Bei Montage des Liefergegenstandes beim Besteller durch architecto oder von ihr eingesetzte Hilfspersonen geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Besteller über. Der Besteller ist auf Verlangen von architecto zu Teilabnahme von in sich abgeschlossenen Leistungen verpflichtet. Unabhängig davon hat der Besteller die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um den Schutz der von architecto auf der Montagestelle gelagerten Liefergegenstände vor den dort üblichen und vorhersehbaren Gefahren zu gewährleisten. Das beinhaltet namentlich den Schutz vor unbefugtem Zutritt und Zugriff Dritter, vor Diebstahl und Feuer sowie die Einbeziehung der noch nicht Eigentum des Bestellers gewordenen Lieferungen in bestehende oder abzuschließende Versicherungen des Bestellers. Zu Transport- oder Lagerwecken verwendete Schutzvorrichtungen bleiben Eigentum von architecto.

6. RESERVATION OF OWNERSHIP

6.1. Die Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB mit folgenden Erweiterungen:
6.2. Der Liefergegenstand bleibt bis zu vollen Bezahlung sämtlicher, einschließlich künftig entstehender Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung Eigentum von architecto, sofern nachstehend nichts anderes geregelt ist.
6.3. Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung und/oder Bearbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Ver- und/oder Bearbeitung durch den Besteller erfolgt im Auftrage von architecto, ohne dass architecto hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Das Eigentum an dem ver- oder bearbeiteten Liefergegenstand verbleibt bei Architecto und dient zur Sicherung der Forderungen von architecto in Höhe des Vorbehaltswarenwertes.
6.4. Bei Verbindung mit anderen, nicht im Eigentum von architecto stehenden beweglichen Sachen durch den Besteller steht architecto das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Vorbehaltswarenwertes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Der Besteller ist verpflichtet, die Eigentümer der anderen vom Eigentumsvorbehalt von architecto in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen gilt für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache das gleiche wie bei der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. Das Vorbehaltseigentum von architecto bleibt auch bestehen, wenn der Liefergegenstand nur zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingebracht wird, § 95 BGB.
6.5. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, zu ihrer Be- und Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen oder einem Grundstück nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und mit der Maßgabe berechtigt, dass er ein Abtretungsverbot mit Dritten nicht vereinbart. Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, gleich ob unverändert, be- und/oder verarbeitet und unabhängig von der Abnehmerzahl, wird bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Liefergegenstände zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer an architecto abgetreten. Architecto nimmt die Abtretung an.
6.6 Architecto stimmt einer Abtretung der Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der von architecto gelieferten Sachen gegen seine dritten Abnehmer im Rahmen eines echten Factorings (Abtretung an den Factor an Erfüllung Statt) jedoch unter der Maßgabe zu, dass der die Forderungen zu einem angemessenen Preis in Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs verkauft werden und der Besteller seine Zahlungsansprüche gegen den Factor aus dem Verkauf der Forderungen gegen seine dritten Abnehmer an architecto abtritt und den Factor anweist, Zahlung nur an architecto zu leisten. Architecto nimmt die Abtretung an. Soweit der Kaufpreis niedriger ist als die Forderung von architecto, bleibt die weitergehende Forderung von architecto unberührt. Der Besteller hat architecto sämtliche Informationen zu erteilen, die zur Geltendmachung der Forderungen gegenüber dem Factor erforderlich sind.
6.7. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Er ist architecto zur unverzüglichen Mitteilung über Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen der Liefergegenstände und Rechte von architecto durch Dritte verpflichtet. Der Besteller hat die notwendigen Kosten der Intervention durch architecto zu tragen.
6.8. Der Besteller ist trotz der Abtretung neben architecto zur Forderungseinziehung ermächtigt. Architecto wird die Forderung nicht einziehen und die Abtretung nicht offenlegen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf jederzeitiges Verlangen von architecto hat der Besteller diesem die Schuldner der abgetretenen Forderungen bekannt zu geben und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
6.9. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne der Forderungen von architecto in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, Saldo gezogen und dieser anerkannt ist.
6.10. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen, inklusive Kosten und Zinsen, die architecto aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller hat, gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen ohne weiteres auf den Besteller über. architecto verpflichtet sich jedoch, auf Verlangen des Bestellers die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, sofern ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt.

7. WARRANTY

7.1. Der Besteller ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr zur Einhaltung der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten verpflichtet. Ist der Besteller zertifiziert, richtet sich das Maß der hierbei anzuwendenden Sorgfalt auch im Verhältnis zu architecto mindestens nach den Qualitätssicherungsbestimmungen des Bestellers, sofern nicht bereits allgemeine kaufmännische Maßstäbe ein höheres Maß an Sorgfalt des Bestellers verlangen. Für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Obliegenheit des Bestellers erst entstehen und bei der geschuldeten Sorgfalt des Bestellers er vermieden worden wären, haftet architecto nicht.
7.2. Eine Gewährleistung für Mängel der Erzeugnisse übernimmt architecto für Sach- und Rechtsmängel. Voraussetzung für die Sachmängelhaftung ist die genaue Innehaltung der Montage, Verarbeitungs- und Betriebsvorschriften von architecto.
Eine Gewährleistung für Fehlbearbeitung oder Fehlbedienung übernimmt architecto nicht, es sei denn, diese ist auf eine unklare oder unvollständige Montage- und/oder Betriebsanleitung zurückzuführen. Die Gewährleistung erstreckt sich auch nicht auf Schäden infolge natürlicher Abnutzung, übermäßiger Benutzung, oder nicht von architecto zu vertretender chemischer, elektrischer oder physikalischer Einflüsse.
7.3. Soweit ein von architecto zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist architecto nach ihrer Wahl zunächst zur Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Lieferung/Herstellung einer mangelfreien Sache) berechtigt. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen des Bestellers.
7.4.Schadensersatz kann der Besteller bei Fehlschlagen der Nacherfüllung nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens verlangen.
7.5. Architecto ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht in für architecto unvorhersehbarer Weise dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand vom Besteller nach einem anderen Ort als dem vereinbarten Ort der Ablieferung verbracht wurde.
7.6. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung und Schadensersatz wegen Mängeln von uns gelieferter oder hergestellter beweglicher Sachen beträgt ein Jahr, es sein denn, die Sache ist ihrer üblichen Verwendungsweise gemäß für die dauerhafte Verbindung mit einem Bauwerk vorgesehen und ihre Fehlerhaftigkeit hat die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht; in diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.
7.7. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen des Bestellers an Dritte ist ausgeschlossen.

8. COMPENSATION FOR DAMAGES IN OTHER RESPECTS

8.1. Hat der Besteller außer in den bereits genannten Fällen Anspruch auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, wird die Haftung von architecto dem Grunde nach auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer leitenden Angestellten beschränkt. Des gilt jedoch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von architecto beruhen. Das gilt ebenfalls nicht für Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder durch eine grob fahrlässige Verletzung von nicht vertragswesentlichen Pflichten durch einen einfach Erfüllungsgehilfen von architecto verursacht werden; insoweit wird die Haftung der Höhe nach jedoch auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9. JURISDICTION & APPLICABLE LAW

9.1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, ist Gerichtsstand der Sitz von architecto.
9.2. Architecto ist jedoch in Aktivprozessen auch berechtigt, nach ihrer Wahl Klage vor dem für den Sitz des Bestellers zuständigen Gericht zu erheben.
9.3. Für die Rechtsbeziehungen der Vertragsteile gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
9.4. Salvatorische Klausel
Die völlige oder teilweise Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen.